Förderung der „Unzucht“

Sexualität zwischen Frauen war vom Kaiserreich bis in die Bundesrepublik nicht strafbar. Wer allerdings Gelegenheiten für weib-weibliche Sexualität bot, war vom Strafrecht bedroht. Die Kuppelei-Paragrafen 180 und 181 StGB betrafen jede Form der „Unzucht“, ob diese an sich strafbar war oder nicht. Grundsätzlich galt jegliche außereheliche Sexualität als „Unzucht“. Wer sie ermöglichte oder förderte, musste mit Gefängnis oder sogar Zuchthaus sowie Ehrverlust rechnen.

Unter Kontrolle. Spiegel Nr. 50/1967, S. 123

Unter Kontrolle. Spiegel Nr. 50/1967, S. 123.

Dies passierte einem Mannheimer, der Ende der 1960er Jahre zu einer Geldstrafe wegen Kuppelei seiner Ehefrau mit einer Freundin aus Frankfurt a.M. verurteilt wurde. Die Zeitschrift Spiegel berichtete 1967, die Frau habe ihrem Verlobten schon vor der Ehe gestanden, „sie fühle sich ‚nicht nur zu Männern‘, sondern – wie die griechische Poetin Sappho von Lesbos – ‚ auch zu Frauen hingezogen‘.“ Der Mann sah darin kein Ehehindernis, das Paar heiratete. Nach einem Jahr Ehe, so der Spiegel weiter, „sehnte sich die junge Frau wieder nach einer Freundin.“ Über eine Kleinanzeige in der Frauenzeitschrift Für Sie fand die Gattin Kontakt zu einer Frankfurterin. „Fortan war die pummelige Bekanntschaft häufig bei den Müllers zu Gast. Und wenn sie übers Wochenende kam, blieb Ehemann Dieter stets zu Hause, ‚um die Sache unter Kontrolle zu halten‘. Er photographierte die Gespielinnen auch gelegentlich, weil die Damen ‚voneinander Bilder haben‘ wollten. Doch schließlich kam den Eheleuten die Kripo ins Haus. Einer von Erikas Antwortbriefen auf einschlägige Suchanzeigen war auf Umwegen zur Polizei gelangt.“

Nach Ermittlungen wurde der Mann (der im Spiegel das Pseudonym „Dieter Müller“ trägt) wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei verurteilt. „Unbestraft blieben dagegen die Damen, die sich – so Amtsgerichtsrat Arnulf Link – ‚nackt ausgezogen und in wollüstiger Absicht gleichgeschlechtliche Unzuchthandlungen ausgeführt‘ hatten. Denn lesbische Liebe ist zwar Unzucht nach der herrschenden Rechtsauffassung, aber in Deutschland nicht strafbar.“

Der Spiegel-Artikel endet mit dem Gedanken, dass die Eheleute und ihr Anwalt „das Strafbare am Eheleben zu dritt auch so nicht begreifen. Verteidiger Reichert: ‚Der lesbische Verkehr der Erika Müller hat nur zur Entspannung und Besserung der Ehe beigetragen.‘“ (Unter Kontrolle. Spiegel Nr. 50/1967, S. 123f, hier 124)

Es könnte sein, dass das sexuelle Verhältnis zwischen den Frauen im eingangs geschilderten Fall auf eine so genannte „Triole“ hinauslief. Etliche Männer zeigten Interesse daran, Sexualität zwischen Frauen nicht nur zu beobachten, sondern daran auch aktiv teilzuhaben. 1963 beschrieb der Autor einer Untersuchung pornografischer Darstellungen lesbischer Sexualität für ein männliches Publikum die Triole als „Lieblingsvorstellung aller Männer, die ein erkennbares Interesse an der weiblichen Homosexualität haben“. In einer Triole wechsele die Handlung „bei einer paschahaften Wahlfreiheit des Mannes“ zwischen lesbisch und heterosexuell. (Dettmann, Kurt: Der Mann und die Lesbische Liebe, Sexualkundliche Studien Bd. 2. Hamburg: Lassen 1963, S. 103)

Der bereits vorgestellte Spiegel-Bericht erschien zu einer Zeit, als das gesamte Strafrecht leidenschaftlich diZur Websiteskutiert wurde. Der Kuppelei-Paragraf wurde in diesen Debatten immer wieder als Beispiel dafür angeführt, wie überholt es sei, das Strafrecht als Ausdruck von Sittlichkeitsvorstellungen anzulegen. Eine grundlegende Reform sei überfällig, meinten viele Stimmen – häufig dieselben, die auch eine Abschaffung des Paragrafen 175 StGB forderten. Eine Gruppe von Strafrechtslehrenden legte 1966/68 ein völlig neu entworfenes Strafrecht vor. Es sollte nur noch konkrete Schäden bestrafen, aber nicht mehr Verstöße gegen das konservative „Sittengesetz“. Dieser Alternativ-Entwurf eines Strafrechts wurde schließlich – mit teilweise entscheidenden Änderungen – die Grundlage des Gesetzesentwurfs, der 1969 verabschiedet wurde. Die Bestrafung der Kuppelei wurde darin zwar entschärft, aber nicht aufgehoben. Erst mit dem zweiten Schritt der Strafrechtsreform im Jahr 1973 zwang der Staat seine Bürger_innen nicht mehr, sich in diesem Punkt dem „Sittengesetz“ zu unterwerfen.

In den Auseinandersetzungen um eine Reform des Strafrechts seit den frühen 1960er Jahren berichteten die Medien nicht nur, sondern griffen selbst aktiv in die Debatte ein. So druckte  beispielsweise der Spiegel immer wieder Plädoyers gegen ein Strafrecht, das „Sittlichkeit“ erzwingen wollte. In einer redaktionellen Einleitung eines solchen Plädoyers heißt es: „Abgeurteilt wird nach veralteten, moralisierenden Strafvorschriften, die seit längerem erneuerungsbedürftig sind.“ Es folgt ein Text eines Bremer Oberlandesgerichtsrats gegen die Kuppelei-Paragrafen. Der Jurist betonte: Das Strafrecht „das die freie Liebesbeziehung straflos läßt, bekämpft sie mittelbar um so intensiver“. Die entsprechende Rechtspraxis bezeichnete der Jurist als „realistischen Anschauungsunterricht“ dafür, daß „rigorose sittliche Leitvorstellungen vergangener Jahrhunderte unverdrossen gegen die Anschauungen großer Teile der Gesellschaft durchgesetzt werden“. (Ohne Ehe alles Unzucht. Spiegel Nr. 16/1968, S. 67-69). Ausdrücklich forderte der Jurist eine umfassende Gesetzesreform, denn die Rechtsprechung sei an die Auslegung des Bundesgerichtshofs gebunden.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte 1954 in einem Aufsehen erregenden Urteil über Kuppelei festgestellt: „Die sittliche Ordnung will, daß sich der Verkehr der Geschlechter grundsätzlich in der Einehe vollziehe, weil der Sinn und die Folge des Verkehrs das Kind ist. Um seinetwillen und um der personenhaften Würde und der Verantwortung der Geschlechtspartner willen ist dem Menschen die Einehe als Lebensform gesetzt.“ Entsprechend stellten nach Ansicht des Bundesgerichtshofs außereheliche sexuelle Kontakte einen Verstoß gegen „ein elementares Gebot geschlechtlicher Zucht“ dar und sollten geahndet werden. (BAK B 117/45)

Sexualität unter Frauen konnte in dieser Ordnung keinen Platz haben. In welchem Maße dies ähnlich wie im eingangs geschilderten Fall in Baden-Württemberg zu weiteren Strafverfahren wegen Kuppelei führte, wäre zu erforschen.

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