Aufruf: Dokumente von Richtern und Staatsanwälten aus Privatbesitz gesucht!

Aufruf: Dokumente von Richtern und Staatsanwälten aus Privatbesitz gesucht!

von Julia Noah Munier

Aus den Urteilen der Gerichte, insbesondere aus den Stellungnahmen der Richter und der Staatsanwälte, erhalten wir als Historiker_innen einen Einblick in den Sprachgebrauch über homosexuelle Männer vor Gericht.1 

 

Ohne Titel, Karikatur von Henry Mentzel, in: Beer, Klaus (2008): Auf den Feldern von Ulm. In den wechselnden Winden von Adenauer bis Willy Brandt. Blaubeuren, S. 269

Dieser (staatliche) Sprachgebrauch von Amtsträgern – absolut selten waren es in diesem Bereich in den 1950er und 1960er Jahren Amtsträgerinnen – bildete neben dem Strafrechtsparagrafen selbst, eine wesentliche Grundlage für eine weitreichende gesellschaftliche Repression gegenüber homosexuellen Männern. Vor dem Hintergrund der auch nach 1945 weiterbestehenden NS-Strafrechtsparagrafen 175 StGB und 175a StGB wurden homosexuelle Männer im Kommunikationsraum der Gerichte auch nach 1945 zu Delinquenten. In welcher Weise über homosexuelle Männer gesprochen wurde, war folglich maßgebliche Grundlage für eine gesellschaftliche Wahrnehmung homosexueller Männer in einer Zeit, in der weite Teile der bundesdeutschen Nachkriegsgesellschaft deren Bezeichnung aus dem Strafrechtsparagrafen selbst ableitete: Allgemein bekannt war die Umschreibung „Hundertfünfundsiebziger“ für homosexuelle Männer, die noch in den 1960er Jahren hinter vorgehaltener Hand Bekannte und Nachbarn stigmatisierte. Erinnert sei auch an den unter homosexuellen Männern gebräuchlichen Code „am 17. Mai geboren“. Der Kommunikationsraum vor Gericht war aufgrund der weitreichenden gesellschaftlichen Tabuisierung somit oft der einzige und damit der zentrale Ort an dem Homosexualität noch dazu in einer gewissen Öffentlichkeit thematisiert wurde.

Sprachhandlungen wie das Verlesen eines Urteils können als performative Akte verstanden werden. Aus einem unbescholtenen Bürger wurde im Verlauf des Verfahrens und nicht zuletzt durch den Urteilsspruch ein Delinquent.2 Überdies kommt das mit richterlicher Autorität versehenen Sprachhandeln nicht selten einer sprachlichen Verletzung gleich, etwa dann wenn die betroffenen Personen und ihre Sexualität herablassend oder pathologisierend beschrieben werden. Dennoch waren Urteile nicht gleich Urteile. Richter hatten Ermessensspielräume, die sie auch zu nutzen vermochten. Dies zeigt sich etwa, indem möglicherweise vergleichbare Delikte unterschiedlich beurteilt wurden. Die Kommentare der Richter bzw. der Gerichte innerhalb der Urteile spiegeln nicht nur gesellschaftliche und rechtliche Entwicklungen wider, sondern scheinen gewissermaßen auch zwischen den Zeilen Rückschlüsse zu ermöglichen auf persönliche Haltungen der Urteilenden. Ein Beispiel aus Freiburg in den 1950er Jahren soll dies verdeutlichen:

Ein Urteil des Schöffengerichts Freiburg i. Br. vom Dezember 1953, durch das ein Mann nach § 175 a, Ziff. 3 StGB verurteilt wurde, schließt etwa mit der Begründung: „Der Angeklagte räumt ein, daß er eine starke gleichgeschlechtliche Neigung habe […] Wie seine einschlägigen hohen Vorstrafen zeigen, hat der Angeklagte seinem verderblichen homosexuellen Trieb in starkem Maße gefrönt.“3 Weiter ist dort zu lesen: „Die hohen Strafen, die bisher gegen ihn ausgesprochen wurden, haben augenscheinlich nicht die Widerstandskräfte in dem Angeklagten auslösen können, deren er zu einer vernünftigen Regelung seiner abartigen sexuellen Veranlagung bedarf. Dabei braucht auf die zweifellos gegebene Problematik der Bestrafung homosexueller Betätigung nicht eingegangen zu werden, denn die Verführung von […] männlichen Jugendlichen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht stellt sich unter allen Umständen als schweres und strafwürdiges Verbrechen dar.“4

In einem unscheinbaren Nebensatz wurde in diesem Urteil festgehalten, dass auf die „Problematik der Bestrafung homosexueller Betätigung“ – gemeint sind hier einvernehmliche sexuelle Handlungen unter erwachsenen Männern – im Rahmen des Urteils „nicht weiter eingegangen zu werden“ braucht. Begründet wurde dies damit, dass das Verfahren sexuelle Handlungen zwischen einem Mann über 21 Jahren mit einem Jugendlichen unter 21 Jahren betraf. Nimmt das Gericht bzw. der Richter hier gewissermaßen zwischen den Zeilen vorsichtig Stellung zum geltenden Strafrecht in Bezug auf einvernehmliche sexuelle Handlungen unter erwachsenen Männern? Spiegelt dieser Nebensatz die persönliche Haltung des Richters wider? Oder zeigt sich hier eine durchaus liberalere Tendenz gegenüber einvernehmlichen sexuellen Handlungen unter erwachsenen Männern noch zu Beginn der 1950er Jahre, die mit der starken Zunahme der Verfolgung homosexueller Männer in Baden-Württemberg ab Mitte der 1950er Jahre deutlich abnimmt? Werden hier gar bestimmte Konventionen oder Rechtsnormen kaum merklich verschoben?

Einen Monat zuvor formulierte das Schöffengericht Freiburg unter dem Vorsitz des gleichen Richters und im Verlauf eines weiteren Verfahrens, an dessen Ende eine Verurteilung nach § 175 StGB stand: „Die Problematik der Bestrafung der gleichgeschlechtlichen Unzucht im Sinne des § 175 StGB. hat im Laufe des vergangenen Jahres durch verschiedene Gerichte der Bundesrepublik einen stark beachteten Auftrieb erfahren. So haben eine Reihe von Gerichten ausgeführt, daß der Tatbestand des § 175 StGB. kaum noch modernem Rechtsempfinden entspreche und dieser Auffassung dadurch Ausdruck verliehen, daß sie Strafen aussprachen, die nach Art und Höhe geradezu als ein Protest gegen die Strafbestimmung aufzufassen waren.“5 Vermutlich nimmt der zuständige Richter hier Bezug auf das sogenannte Drei-Marks-Urteil des progressiven Hamburger Landgerichtsdirektors Fritz Valentin (1897-1984) bei dem ein Freundespaar in der Berufungsverhandlung am Landgericht Hamburg demonstrativ lediglich zur Mindeststrafe von drei DM verurteilt wurde.6

Angeklagt, Linolschnitt von Charles Grieger, in: Die Freunde, Ausgabe November 1951

1956, zu einem Zeitpunkt an dem die Verfolgung homosexueller Männer in Baden-Württemberg bereits als erheblich gesteigert angesehen werden muss, bevor sie 1959 ihren Höhepunkt erreichte, formulierte derselbe Richter im Zuge einer Verurteilung eines homosexuellen Mannes nach § 175a, Ziff. 3 StGB: „Der Umfang der Straftaten des Angeklagten, […], lassen ihn als einen für junge Männer äußerst gefährlichen Homosexuellen erscheinen. Eine empfindliche Strafe erscheint hiernach angezeigt […]. Auch aus Gründen der allgemeinen Abschreckung erscheint angesichts der bedrohlichen Zunahme dieses Deliktes in letzter Zeit eine empfindliche Freiheitsstrafe angezeigt.“7 Weiter heißt es im Urteil: „Eine empfindliche Strafe war auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten der Abschreckung geboten, um der nicht zuletzt in Freiburg immer mehr um sich greifenden Seuche der gleichgeschlechtlichen Unzucht, die unsere männliche Jugend in hohem Maße moralisch gefährdet, Herr werden zu können.“8 In diesem Urteil wird der § 175 StGB bzw. einvernehmliche sexuelle Handlungen unter erwachsenen Männern – wie noch in den Urteilen von 1953 – nicht mehr als problematische und damit zu problematisierende Rechtsnorm aufgefasst. Vielmehr scheint sich in dem Urteil und seiner Ausgestaltung, also dem Sprechen des Staates, eine deutlich repressivere Verfolgungstendenz widerzuspiegeln. Doch wie dachte dieser Richter persönlich über seine Urteile, sein staatliches Handeln und wie über die angeklagten und verurteilten homosexuellen Männer? Wie kam es, vielleicht auch auf einer persönlichen Ebene, zu deutlich schärferen Sprachhandlungen innerhalb seines Urteilens?

Der Jurist Klaus Beer (geb. 1933) , Amtsrichter a.D., der von 1963 bis 1965 als Amtsrichter in Ulm auch homosexuelle Männer nach § 175 StGB verurteilt hatte, kann als ein Beispiel für ein selbstreflexives richterliches Handeln gelten.9 Beer schreibt retrospektiv über seine Urteile: „Ich war in der Zeit dieser Richterdienste über die Unsinnigkeit und Verwerflichkeit der Bestrafung der Homosexualität unter Erwachsenen schon aufgeklärt.“10 Schließlich interessierte sich der junge Gerichtsassessor und spätere Amtsrichter für kritische Publikationen zur Strafrechtsreform, die mit der Gegenrede zum Entwurf der Bundesregierung zu einem Strafgesetzbuch von 1962 deutlich an Fahrt gewannen. So etwa für den schnell vergriffenen, von Fritz Bauer herausgegebenen Sammelband „Sexualität und Verbrechen. Beiträge zur Strafrechtsreform“ (1963).

Dennoch bildeten den Hintergrund seiner Verurteilungen, so Beer, die Bestätigung des § 175 durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1957, der Strafgesetzbuchentwurf 1962 der Bundesregierung, der an der Strafbarkeit einvernehmlicher sexueller Handlungen unter erwachsenen Männern festhielt, sowie die Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte von 1955, die Strafandrohung des § 175 StGB verstieße nicht gegen die Bestimmungen der Menschenrechtskonvention des Europarates. Beer schreibt, sein richterliches Handeln ebenso wie ein extrem hierarchisches Berufsfeld reflektierend: „Ich muss es wohl als aussichtslos angesehen haben, von diesen hohen Instanzen abzuweichen oder irgendwie an ihren Sprüchen vorbeizukommen. Mir fällt kein Jurist aus meiner damaligen Gerichtsumwelt ein, mit dem ich mich hätte kritisch austauschen und nach Auswegen suchen können. So brachte ich eben den als Richter vermeintlich geschuldeten Gehorsam gegenüber dem Gesetz und den von hoch oben verlautbarten Anwendungsrichtlinien auf. Aber ich strebte aus der Strafjustiz hinaus.“11

Eine Analyse der Urteilssprüche vor Gericht, der Sprachhandlungen der Richter und ihres diskursiven Tuns ist ohne weiterführende Informationen zu den Richtern kaum möglich. Innerhalb des zweiten Moduls im Projekt „LSBTTIQ in Baden und Württemberg. Lebenswelten, Repression und Verfolgung im Nationalsozialismus und in der Bundesrepublik Deutschland“ das sich mit der staatlichen Repression und Verfolgung nach § 175 StGB befasst, gilt es u.a. die Sprachhandlungen vor Gericht zu untersuchen. Wir suchen daher für unsere Forschung dringend Informationen und insbesondere aussagekräftige Ego-Dokumente von Richtern oder Gerichtsassessoren, die zum § 175 (R)StGB geurteilt haben, so z. B. im Rahmen von Schöffengerichten, Amts-, Landgerichten und Oberlandesgerichten, aber auch von Personen, die als Staatsanwälte eingebunden waren in Gerichtsprozesse. Wir suchen Dokumente aus Privatbesitz aber auch aus Vor- und Nachlässen und weiterführende Hinweise. Hierzu gehören u.a. Tagebücher, Briefwechsel oder andere persönliche Aufzeichnungen. Interessant sind für das Projekt nicht nur Aussagen direkt zu Homosexualität oder zum § 175 StGB, sondern z.B. auch etwa zur Großen Strafrechtsreform, zu den (Grundsatz-)Urteilen des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, zur „Sittlichkeit“, Menschenrecht und Homosexualität oder reflexive Gedanken zum Urteilen selbst. Denkbar sind darüber hinaus auch Dokumente von Personen, die im Justizapparat wirkten und die selbst homosexuell oder bisexuell waren oder die trans* oder transsexuell waren.

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julia.munier@hi.uni-stuttgart.de

karl-heinz.steinle@hi.uni-stuttgart.de

1 Der Begriff „homosexuelle Männer“ dient als Sammelbezeichnung einer in sich hochgradig differenzierten Gruppe. Zudem konnten die juristischen Sprachhandlungen auch heute als trans* bezeichnete Personen betreffen oder Personen die sich selbst als bisexuell begriffen und die z.B. u.a. nach § 175 StGB angeklagt wurden.

2 Siehe hierzu Butler, Judith (2006 [1997]): Haß spricht. Zur Politik des Performativen. Aus dem Engl. v.

Kathrina Menke u. Markus Krist (Edition Suhrkamp, 2414). Frankfurt a.M.: Suhrkamp. Gerichtsverhandlungen und insbesondere Urteilsverlesungen sind Schauplätze der Macht, an dem sich die Effekte des Sprechens verwirklichen. Die Äußerungen des Richters bzw. der Richter_in „[…] tun, was sie sagen, im Ereignis des Sagens […]“ (Butler 2006: 11). Der Akt des Urteilssprechens ist zugleich die Ausführung der Handlung der Verurteilung (Butler 2006: 25).

3 StAF F 176/13, Nr. 578,1-3. Urteil des Schöffengerichts Freiburg i. Br. vom 18.12.1953.

4 StAF F 176/13, Nr. 578, 1-3, Urteil des SG Freiburg i. Br. v. 18.12.1953, S. 4f. Hervorh. d. d. Verf.

5 StAF F 176/13, Nr. 654, 1-4, Urteil des SG Freiburg i. Br. v. 26.11.1953, S. Urteil, S. 6, IV.

6 Siehe hierzu z.B. Rosenkranz, Bernhard; Lorenz, Gottfried (2006): Hamburg auf anderen Wegen. Die Geschichte des schwulen Lebens in der Hansestadt. 2. überarb. Aufl. Hamburg, S. 72.

7 StAF F 176/13, Nr. Nr. 1093, 1-3, Urteil des SG Freiburg i. Br. v. 23.01.1956, Abschnitt 3, Bl. 135.

8 Ebd.

9 Siehe hierzu Beer, Klaus (2008): „Meine Prozesse in Sachen § 175. ‚Im Namen des Volkes! Sie werden wegen Unzucht mit einem anderen Manne verurteilt …‘“ In: Ebd.: Auf den Feldern von Ulm. In den wechselnden Winden von Adenauer bis Willy Brandt. Mit einem Geleitwort von Ivo Gönner. Blaubeuren, S. 268–279.

10 Beer 2008, S. 271.

11 Beer 2008, S. 273.

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